OFD Münster - Verfügung vom 21.11.2003
S 3840 - 35 - St 21 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 21.11.2003 (S 3840 - 35 - St 21 - 35) - DRsp Nr. 2008/87227

OFD Münster, Verfügung vom 21.11.2003 - Aktenzeichen S 3840 - 35 - St 21 - 35

DRsp Nr. 2008/87227

§ 29 ErbStG; Erlöschen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in besonderen Fällen

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erlischt die Erbschaft-/Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen als gemeinnützig anerkannten Stiftung zugewendet werden. Ausgenommen sind Stiftungen, die einen Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO fördern sowie Stiftungen, die Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen haben. Außerdem darf für die Zuwendung nicht die Vergünstigung gemäß § 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG in Anspruch genommen werden.