OFD Münster - Verfügung vom 26.04.2005
S 3820 - 1 - St 23 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 26.04.2005 (S 3820 - 1 - St 23 - 35) - DRsp Nr. 2008/88878

OFD Münster, Verfügung vom 26.04.2005 - Aktenzeichen S 3820 - 1 - St 23 - 35

DRsp Nr. 2008/88878

Abzuziehende Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist anstelle der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, die nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, die für die früheren Erwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist.

Bei einem unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerb ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer nicht der insgesamt festgesetzte Steuerbetrag, sondern nur die Summe aus der sofort fälligen Steuer und dem nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG errechneten Ablösebetrag der zu stundenden Steuer abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der gestundete Betrag bereits abgelöst worden ist oder nicht. Nur in dieser Höhe ist der Vorerwerb tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis mit Steuer belastet. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll nach seinem Sinn und Zweck nur eine tatsächlich höhere Belastung ausgleichen. Insoweit bestehen Parallelen zu dem Fall der Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG und dem dazu ergangenen BFH-Urteil vom 16.01.2002 (BStBl 2002 II S. 314).