OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005
S 0130

OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/88856

OFD Münster, Verfügung vom 27.04.2005 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/88856

Auskunft an die Registergerichte nach § 125a Abs. 2 FGG; Auskunftserteilung über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes (PublG) fallenden Unternehmen und Konzerne

Nach § 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung vom 10.08.1937 (RGBI 1937 I S. 900) haben die Finanzbehörden den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 34 FGG).

Auskünfte zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären.

Wegen der Auskunft an die Gerichte über Nachlasswerte im Kosteninteresse wird auf AO -Kartei NRW § 30 Karte 5 und § 30 Abs. 4 Nr. 3 Karte 802 hingewiesen.