OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005
S 0130

OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/88858

OFD Münster, Verfügung vom 27.04.2005 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/88858

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Industrie- und Handelskammern sowie an die Handwerkskammern

Nach § 31 Abs. 1 AO sind die Finanzämter verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge anknüpfen.

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erheben von ihren Kammerzugehörigen u.a. Kammerbeiträge. Beitragsmessungsgrundlage können der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil, der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb sein. Die Finanzämter sind gem. § 31 Abs. 1 AO somit verpflichtet, den Kammern diese zur Festsetzung der Kammerbeiträge erforderlichen Beitragsmessungsgrundlagen mitzuteilen.