OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.01.2017
S 2241a - 96 - St 221/222

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.01.2017 (S 2241a - 96 - St 221/222) - DRsp Nr. 2017/80172

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.01.2017 - Aktenzeichen S 2241a - 96 - St 221/222

DRsp Nr. 2017/80172

Allgemeines zum Umfang des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

Zu der Frage, wie der Umfang des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu bestimmen ist, hat bereits das BMF mit Schreiben vom 30. Mai 1997 (BStBl 1997 I S. 627) Stellung genommen. Dieses Schreiben findet weiterhin Anwendung:

Das Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters (BFH-Urteil vom 30. März 1993,BStBl 1993 II, 706) zusammen. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind im Einzelnen folgende Positionen zu berücksichtigen:

I. Geleistete Einlagen

Hierzu rechnen insbesondere erbrachte Haft- und Pflichteinlagen, aber auch z. B. verlorene Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten. Pflichteinlagen gehören auch dann zum Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie unabhängig von der Gewinn- oder Verlustsituation verzinst werden.

II. In der Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklagen