OFD Niedersachsen - Verfügung vom 15.03.2017
S 2350 - 14 - St 215

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 15.03.2017 (S 2350 - 14 - St 215) - DRsp Nr. 2017/80222

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 15.03.2017 - Aktenzeichen S 2350 - 14 - St 215

DRsp Nr. 2017/80222

Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter/-innen für die eigene Berufsausbildung, insbesondere aus Anlass der Teilnahme an auswärtigen Lehrgängen

Die Aufwendungen der Beamtenanwärter/-innen für ihre Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar. § 12 Nr. 5 EStG findet keine Anwendung, weil die (erstmalige) Berufsausbildung bzw. das (Erst-)Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und jeweiligem Ausbildungsfinanzamt

1. Regelmäßiges Ausbildungsfinanzamt

Gem. § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Anwärter werden ihrem Ausbildungsfinanzamt durch ihre Einstellungsverfügung zugeordnet. Die Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses, es handelt sich somit um eine dauerhafte Zuordnung.