OFD Niedersachsen - Verfügung vom 16.01.2017
S 7200 - 174 - St 172

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 16.01.2017 (S 7200 - 174 - St 172) - DRsp Nr. 2017/80160

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 16.01.2017 - Aktenzeichen S 7200 - 174 - St 172

DRsp Nr. 2017/80160

Entgelt bei der Beförderung Schwerbehinderter, im Ausbildungsverkehr und bei der Schülerbeförderung

1. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr

Erstattungen der öffentlichen Hand gemäß § 142 und § 148 SGB IX an die Verkehrsunternehmen (VU) für die durch unentgeltliche Beförderungen schwerbehinderter Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle sind als Entgelte von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) für die Leistungen der VU an die begünstigten Personen anzusehen und unterliegen der Umsatzsteuer.

2. Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr

2.1 Rechtslage seit 1990

Nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist das Land verpflichtet, für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG auf Antrag einen Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den Beförderungsentgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Der Ausgleich beträgt 50 % des sich im Ausbildungsverkehr ergebenden oder pauschal ermittelten Verlustes.

2.2 Rechtslage ab 2006