Das Niedersächsische Naturschutzgesetz i. d. F. vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155) - NNatG - schreibt in § 10 vor, dass der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Grundflächen wieder so herrichten muss, dass keine Beeinträchtigung zurückbleibt. Wenn dies nicht möglich ist, sind an anderer Stelle Ersatzmaßnahmen durchzuführen (§ 12 Abs. 1 NNatG). Kann der Verursacher die Maßnahmen nicht selbst besorgen, ist sie von der Naturschutzbehörde auf seine Kosten durchzuführen (§ 12 Abs. 2 NNatG). Die Durchführung des NNatG obliegt den Naturschutzbehörden. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden von den Landkreisen und den kreisfreien Städten wahrgenommen; oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium. Die oberste Naturschutzbehörde kann die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen (§ 54 NNatG).
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