OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.03.2017
S 2354 - 118 - St 215

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.03.2017 (S 2354 - 118 - St 215) - DRsp Nr. 2017/80225

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.03.2017 - Aktenzeichen S 2354 - 118 - St 215

DRsp Nr. 2017/80225

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Allgemeiner Überblick

I. Gesetzliche Regelung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250,00 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 2. März 2011, BStBl. 2011 I, 195.

II. Prüfungsreihenfolge:

Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG muss zunächst geprüft werden, ob das vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Arbeitszimmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt.

A. Grundvoraussetzung des häuslichen Arbeitszimmers