OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 14.03.2017
ohne-AZ

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 14.03.2017 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2019/80238

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 14.03.2017 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2019/80238

Verfügung betr. Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen; Bisher noch offene Zweifelsfragen

Durch das Nebeneinander von Verwaltungsanweisung (BMF vom 18. 7. 2003,BStBl I S. 386) und gesetzlicher Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind Fragen zu deren Anwendungsbereich aufgetreten. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 %- Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einbezogen werden?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen (vgl. BFH vom 14. 6. 2016 IX R 15/15, BStBl II S. 996).

2. Sind Schönheitsreparaturen in die Berechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einzubeziehen?