OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.12.2003
S 2334 - 497/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.12.2003 (S 2334 - 497/St 32) - DRsp Nr. 2008/87325

OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.12.2003 - Aktenzeichen S 2334 - 497/St 32

DRsp Nr. 2008/87325

§ 8 EStG; Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb ; Wert der Mahlzeiten

Zur Ermittlung des Vorteils, den ein Arbeitnehmer durch Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb erhält, ist vom entsprechenden Sachbezugswert der Mahlzeiten auszugehen. Nach der Sachbezugsverordnung beträgt der Wert einer Mahlzeit einheitlich in allen Bundesländern:

Kalenderjahr Beschäftigte allgemein Jugendliche/Auszubildende
Frühstück - Mittag/Abend Frühstück - Mittag/Abend
1994 2,43 4,30 2,07 3,70
1995 2,50 4,40 2,25 4,00
1996 2,53 4,50 2,35 4,20
1997 2,56 4,60 2,46 4,40
1998 2,60 4,70 2,55 4,60
1999 2,63 4,70 2,63 4,70

Die Sachbezugswerte für die Kalenderjahre 2000 und 2001 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung - abgedruckt: § 8 EStG F 1 K 1.16-1.18 - festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2000 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

Kalenderjahr Frühstück Mittag/Abend
2000 2,67 DM 4,77 DM
2001 2,70 DM 4,82 DM

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2002