OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003
S 2242 - 178/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003 (S 2242 - 178/St 31) - DRsp Nr. 2008/83135

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.05.2003 - Aktenzeichen S 2242 - 178/St 31

DRsp Nr. 2008/83135

§ 16 EStG Betriebsaufgabeerklärung nach R 139 Abs. 5 EStR durch den Erben hier: Anwendung der sog. Drei-Monats-Frist

Nach Übergang eines im Ganzen verpachteten (aber noch nicht aufgegebenen) Betriebs im Wege des Erbfalls steht dem Erben das Wahlrecht zu, die Betriebsverpachtung fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991,BStBl 1992 II Seite 392).

In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob der Erbe eine Aufgabeerklärung auch dann auf einen maximal drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zurückbeziehen kann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.

Im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen bitte ich dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Der Erbe kann die Drei-Monats-Frist (R 139 Abs. 5 Sätze 6 und 7 EStR) nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebsaufgabe dadurch auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem der. Erblasser noch lebte und damit noch Betriebsinhaber war. Denn bei der Aufgabeerklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Willensäußerung des jeweiligen Betriebsinhabers, die in diesen Fällen nicht durch den Erben abgegeben werden kann.

Stichwort: Verpächterwahlrecht
- Betriebsaufgabeerklärung
- 3-Monats-Frist
Betriebsaufgabe
- Verpächterwahlrecht
- 3-Monats-Frist
Erbe
- Betriebsaufgabeerklärung
- Verpächterwahlrecht