OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003
S 2252 - 291 St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003 (S 2252 - 291 St 31) - DRsp Nr. 2008/83140

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.05.2003 - Aktenzeichen S 2252 - 291 St 31

DRsp Nr. 2008/83140

§ 22 EStG Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG); Ertragsteuerliche Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien

Zum Jahresende 2001 wurden den Aktionären der Deutschen Telekom AG, die Telekom-Aktien im Rahmen des 3. Börsengangs am 19. Juni 2000 erworben und seither ununterbrochen gehalten haben, Bonus-Aktien zugeteilt. Bei der Besteuerung der Bonus-Aktien gelten folgende Regelungen:

Der Empfänger hat die Bonus-Aktien als Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Maßgebend für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Tag der Einbuchung der Bonus-Aktien in das jeweilige Depot. Die Steuerpflicht tritt damit regelmäßig erst für das Jahr 2002 ein. Der Wert der Bonus-Aktien bemisst sich nach dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs (Einbuchungskurs). Die Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).

Bei beschränkt Steuerpflichtigen führt diese Regelung zu Einkünften, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, da die Leistungen nicht unter den Katalog des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen.

Auf das beim BFH anhängige Verfahren zur Besteuerung von Bonusaktien wird hingewiesen (BFH-Az.: VIII R 70/02; Beilage Nr. 1/2003 BStBl II Nr. 5).