OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.12.2003
S 0171 - 750/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.12.2003 (S 0171 - 750/St 31) - DRsp Nr. 2008/87262

OFD Nürnberg, Verfügung vom 03.12.2003 - Aktenzeichen S 0171 - 750/St 31

DRsp Nr. 2008/87262

§ 52 AO; Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schülerfirmen

Unter Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter dem Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbständige Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von Lehrkräften betreut.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten Körperschaft getragen wird, als Zweckbetrieb zu behandeln ist, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.