OFD Nürnberg - Verfügung vom 08.07.2005
S 2400 - 140/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 08.07.2005 (S 2400 - 140/St 31) - DRsp Nr. 2008/89103

OFD Nürnberg, Verfügung vom 08.07.2005 - Aktenzeichen S 2400 - 140/St 31

DRsp Nr. 2008/89103

Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG); Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG bei Geschäftsstellenveräußerung

Die Bemessung des Zinsabschlags nach der sog. Differenzmethode des § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Kapitalforderung von der auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem (ununterbrochen) verwahrt oder verwaltet worden ist. Im Falle eines Depotwechsels ist diese Voraussetzung nicht erfüllt; der Steuerabzug ist von der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG vorzunehmen.