Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der verbilligten Hotelübernachtung bei Mitarbeitern im Hotelgewerbe folgendes:
Nach dem BFH-Urteil vom 4. November 1994-VIR 81 /93 - gehört auch die Überlassung einer Wohnung zu den Dienstleistungen im Sinne des §8 Abs. 3 EStG. Der steuerpflichtige Vorteil aus einer verbilligten Hotelübernachtung ist deshalb nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn dem Arbeitnehmer ein Zimmer im Hotel seines Arbeitgebers überlassen wird, das der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer bereit hält, und der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
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