OFD-Verfügung vom 03.12.2001 gl. Az.
Das in der o. a. OFD-Verfügung mitgeteilte Revisionsverfahren (Az.:
Soweit einschlägige Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen, ist die Bearbeitung nunmehr fortzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass beruflich tätige Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
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