OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.12.2003
S 0361 - 32/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.12.2003 (S 0361 - 32/St 24) - DRsp Nr. 2008/87266

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.12.2003 - Aktenzeichen S 0361 - 32/St 24

DRsp Nr. 2008/87266

§ 180 AO; Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind

1. Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 AO

  1. 1.1

    Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstückstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

  2. 1.2

    Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Inländer zusteht (wegen der Fälle des Progressionsvorbehalts vgl. Tz 1.3).

  3. 1.3