Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das Schreiben vom 10.02.1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 56 wird wie folgt gefasst:
„Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch BFH v. 14.02.1996 (BStBl 1996 II S 362). Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Zu den Zuschüssen zum Einbau einer energiesparenden Anlage vgl. Rz. 78 Satz 2.
Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994 (BStBl 1994 I S. 887), hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBl 2003 I S. 386) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”
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