Aus gegebenem Anlass wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder klargestellt, dass Film- und Fernsehfonds generell keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden können, weil sie auf die Erzielung von Steuervorteilen ausgerichtet sind, die nach dem BMF-Schreiben vom 24.06.1987BStBl 1987 I S. 474) eine verbindliche Auskunft ausschließen. Dies umfasst auch die Regelungen im sog. geänderten Medienerlass (BMF-Schreiben vom 05.08.2003 - BStBl 2003 I S. 406) - einschließlich der Übergangsregelung - und gilt auch für den Finanzämtern vorliegende, aber noch nicht verbeschiedene Anträge.
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