OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.04.2005
S 0186 - 6/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 12.04.2005 (S 0186 - 6/St 31) - DRsp Nr. 2008/88894

OFD Nürnberg, Verfügung vom 12.04.2005 - Aktenzeichen S 0186 - 6/St 31

DRsp Nr. 2008/88894

Annahme wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern i.S.d. § 67 AO

Zu der Frage, ob ein gemeinnützigen Zwecken dienendes Krankenhaus mit bestimmten Sondertätigkeiten und der Personal- und Sachmittelgestellung steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe begründet, wird bundeseinheitlich abgestimmt wie folgt Stellung genommen:

1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten

Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung.

Mit dieser Tätigkeit wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.

Ein Zweckbetrieb liegt bei der vom Betrieb des Krankenhauses im Übrigen abzugrenzenden Tätigkeit nicht vor, weil die steuerbegünstigten Zwecke auch ohne Überlassung dieser Geräte erreicht werden können. Die Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten fällt auch nicht in den Bereich der ärztlichen oder pflegerischen Leistungen i.S.d. § 67 AO.

Es bestehen keine Bedenken, die übliche Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten bei der Prüfung der 40 %-Grenze des § 67 Abs. 1 AO außer Betracht zu lassen.

2. Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder an Belegärzte