OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.09.2003
S 2441 - 2/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.09.2003 (S 2441 - 2/St 32) - DRsp Nr. 2008/87046

OFD Nürnberg, Verfügung vom 15.09.2003 - Aktenzeichen S 2441 - 2/St 32

DRsp Nr. 2008/87046

KirchStG Kirchenlohnsteuer Änderung AVKirchStG

„Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. August 2003 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen den Aufteilungsmaßstab für die pauschale Kirchenlohnsteuer an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Ab 01. Januar 2004 ist die pauschale Kirchenlohnsteuer, soweit der Arbeitgeber nicht von der Individualisierung Gebrauch macht, mit 70 % auf die Römisch-Katholische Kirche und mit 30 % auf die Evangelisch-Lutherische Kirche aufzuteilen.

Mit der Verordnung wird gleichzeitig die Verteilung des Anteiles der Kirchen an der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG geregelt. Sollten die Kirchen sich nicht auf eine andere Aufteilung verständigen, erfolgt die Verteilung auf alle vier kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften anhand des Verhältnisses der auf die Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im Jahr des Bezuges des Arbeitslohnes (Art. 15 Abs. 3 AVKirchStG).

Anlage

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. August 2003 (abgedruckt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. 2003 S. 630)