„Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Mit der Verordnung wird gleichzeitig die Verteilung des Anteiles der Kirchen an der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG geregelt. Sollten die Kirchen sich nicht auf eine andere Aufteilung verständigen, erfolgt die Verteilung auf alle vier kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften anhand des Verhältnisses der auf die Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im Jahr des Bezuges des Arbeitslohnes (Art.
Anlage
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
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