Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Umsetzung des § 53 EStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995) - Anlage 1 - Folgendes:
Allgemein
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Entscheidungen die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1988 in bestirnmten Fällen als nicht ausreichend angesehen und in derartigen Fällen - soweit sie offen sind - Nachbesserung verlangt.
Nach den Entscheidungen des BverfG sind die beanstandeten Regelungen nicht in allen Fällen verfassungswidrig. Vielmehr wachsen sie erst ab einem bestimmten Grenzsteuersatz in die Verfassungswidrigkeit hinein, von dem an das Kindergeld, das im Einzelfall mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen Kinderfreibetrag umzurechnen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Kinderfreibetrag nicht ausreicht, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes freizustellen.
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