OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.04.2003
S 2282 a - 25/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.04.2003 (S 2282 a - 25/St 32) - DRsp Nr. 2008/83152

OFD Nürnberg, Verfügung vom 16.04.2003 - Aktenzeichen S 2282 a - 25/St 32

DRsp Nr. 2008/83152

§ 32 EStG Umsetzung der Entscheidungen des Bundesvorfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BStBl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG) Urteil des BFH vom 15. Mai 2002 VI R 30, 31/01, BStBl 2003 II S. 130

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Umsetzung des § 53 EStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995) - Anlage 1 - Folgendes:

Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Entscheidungen die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1988 in bestirnmten Fällen als nicht ausreichend angesehen und in derartigen Fällen - soweit sie offen sind - Nachbesserung verlangt.

Nach den Entscheidungen des BverfG sind die beanstandeten Regelungen nicht in allen Fällen verfassungswidrig. Vielmehr wachsen sie erst ab einem bestimmten Grenzsteuersatz in die Verfassungswidrigkeit hinein, von dem an das Kindergeld, das im Einzelfall mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen Kinderfreibetrag umzurechnen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Kinderfreibetrag nicht ausreicht, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes freizustellen.