OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.04.2003
S 2347 - 16/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 16.04.2003 (S 2347 - 16/St 32) - DRsp Nr. 2008/83153

OFD Nürnberg, Verfügung vom 16.04.2003 - Aktenzeichen S 2347 - 16/St 32

DRsp Nr. 2008/83153

Lohnsteuer, Unterfach A): § 19 EStG Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer; Übergangsregelung zum BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 (BStBl 2001 II S. 689)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsatze des BFH-Urteils vom 20. Juni 2001 (BStBl 2001 II S. 689) Folgendes:

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.