OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.01.2003
S 2222 - 17/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.01.2003 (S 2222 - 17/St 31) - DRsp Nr. 2008/83060

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.01.2003 - Aktenzeichen S 2222 - 17/St 31

DRsp Nr. 2008/83060

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Einbeziehung der Empfänger von Besoldung und von Amtsbezügen sowie der versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten in die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 a EStG und Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG

Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2222 - 295/027 IV C 5 - S 2333 - 154/02 vom 5. August 2002, Rdnr. 8; vergleiche Bundessteuerblatt Teil I Seite 767).