Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben IV C 4 -
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