OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.01.2003
S 2285 - 230/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.01.2003 (S 2285 - 230/St 32) - DRsp Nr. 2008/83063

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.01.2003 - Aktenzeichen S 2285 - 230/St 32

DRsp Nr. 2008/83063

§ 33 EStG Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung

FMS vom 23. März 1999, Az.: 31 b - S 2285.- 78/16 - 9 063

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Anwendung der §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG auf Fälle, in denen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim entstehen, das Folgende:

Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim, gehören zu den Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis entsprechend R 188 Abs. 2 EStR. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000,BStBl 2000 II S. 294).