OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.02.2003
S 0131 - 16/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.02.2003 (S 0131 - 16/St 24) - DRsp Nr. 2008/82749

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.02.2003 - Aktenzeichen S 0131 - 16/St 24

DRsp Nr. 2008/82749

§ 31 AO Mitteilungen gem. § 31 Abs. 2 AO an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung; Übersendung von Prüfungsberichten

Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28 p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben das Recht und die Verpflichtung, beim Arbeitgeber Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.

Deshalb ist gem. FMS vom 10.10.1997 (Az.: 37 - S 0131 - 9/4 - 43 361) die Rechtsauffassung zu vertreten, dass

  • Lohnsteuerprüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln sind und dabei

  • abzutrennen sind, soweit vorhanden:

    Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,

    Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,

    Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.