Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28 p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben das Recht und die Verpflichtung, beim Arbeitgeber Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.
Deshalb ist gem. FMS vom 10.10.1997 (Az.: 37 - S 0131 - 9/4 - 43 361) die Rechtsauffassung zu vertreten, dass
Lohnsteuerprüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln sind und dabei
abzutrennen sind, soweit vorhanden:
Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,
Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,
Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.
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