OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.08.2003
S 2230 - 2/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.08.2003 (S 2230 - 2/St 31) - DRsp Nr. 2008/82922

OFD Nürnberg, Verfügung vom 20.08.2003 - Aktenzeichen S 2230 - 2/St 31

DRsp Nr. 2008/82922

§ 6 EStG Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG); Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligt ist

Zur Problematik der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung bezogen:

1. Übertragender ist eine Kapitalgesellschaft

Mitunternehmer einer Personengesellschaft und damit auch Übertragender im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann auch eine Kapitalgesellschaft sein.

  1. a)

    Überträgt diese Kapitalgesellschaft aus ihrem Betriebsvermögen ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.