OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.01.2003
S 2222 - 18/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.01.2003 (S 2222 - 18/St 32) - DRsp Nr. 2008/83075

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.01.2003 - Aktenzeichen S 2222 - 18/St 32

DRsp Nr. 2008/83075

§ 10a EStG Altersvermögensgesetz; Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 EStG) um den Jahreswechsel

Zu der Frage, welchem Kalenderjahr geleistete Altersvorsorgebeiträge zuzuordnen sind, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen der Länder wie folgt Stellung:

Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Einkommensteuergesetz - EStG). Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit - in der Regel 10 Tage - vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne dar. Altersvorsorgebeiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, für das sie geleistet worden sind, sind diesem zuzuordnen (§11 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge von jährliche auf monatliche Zahlung umgestellt wird.