OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.07.2003
S 3831 - 6/St 33 A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.07.2003 (S 3831 - 6/St 33 A) - DRsp Nr. 2008/87225

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.07.2003 - Aktenzeichen S 3831 - 6/St 33 A

DRsp Nr. 2008/87225

§ 21 ErbStG; Anrechnung italienischer Erbschaftsteuer

Die italienische Erbschaftsbesteuerung setzt sich aus zwei Abgaben zusammen. Die imposta dei successione wird nach Art einer Erbanfallsteuer nach dem Erwerb des einzelnen Zuwendungsempfängers berechnet. Die daneben erhobene imposta sul valore globale dell’asse ereditario wird als ergänzende Nachlasssteuer nach dem Wert des Gesamtnachlasses festgesetzt.

Beide italienische Abgaben können gemäß § 21 Abs. 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Die italienische Erbschaftsteuer wurde mit Wirkung vom 25.10.2001 abgeschafft.

Bei Todesfällen ab dem 25.10.2001 unterliegt nur noch die Übertragung von Immobilien der Hypothekar- und Katastersteuer.

Schenkungen von Immobilien unter Lebenden ab dem 25.10.2001 unterliegen ebenso der Hypothekar- und Katastersteuer. Für Zuwendungen unter Lebenden an Erwerber, bei denen es sich nicht um den Ehegatten oder Verwandte bis zum 4. Grad handelt, wird zudem eine Registersteuer je nach Grundstücksart erhoben. Auf sonstige Zuwendungen unter Lebenden wird eine Registersteuer geschuldet, sofern es sich bei dem Erwerber nicht um den Ehegatten bzw. einen Verwandten bis zum 4. Grad handelt.

Derzeit wird geprüft, ob die Hypothekar-, Kataster- und Registersteuer eine der deutschen ErbSt/SchenkSt entsprechende Steuer ist.