OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003
InvZ 1570 - 1/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003 (InvZ 1570 - 1/St 31) - DRsp Nr. 2008/82874

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.08.2003 - Aktenzeichen InvZ 1570 - 1/St 31

DRsp Nr. 2008/82874

InvZulG 1999 Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau sowie Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich nach §§3 und 3a InvZulG 1999; Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 und § 3a Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvZulG 1999

Die Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 sowie die erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvZulG 1999 setzen u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,

  • in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des Baugesetzbuches oder

  • in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,