OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.05.2003
S 6110 - 31/St 33 A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.05.2003 (S 6110 - 31/St 33 A) - DRsp Nr. 2008/82676

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.05.2003 - Aktenzeichen S 6110 - 31/St 33 A

DRsp Nr. 2008/82676

§ 3 KraftStG Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen. Die Anlage enthält die aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes (Stand: April 2003).

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Anmerkung der OFDen München und Nürnberg

Die in der Gegenseitigkeitsliste verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

VtP = Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals

dHP = Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

Die Gegenseitigkeitsliste wird künftig jährlich aktualisiert.

KraftStK

Kontr.Nr. 308 (Die bisherigen Karten 1.31.1 - § 3 Nr. 10 KraftStG Nrn. 1-14, 1.34.1 - § 3 Nr. 10 c KraftStG Nr. 1 u. 1.35.1 - § 3 Nr. 10 d KraftStG Nrn. 1-2 werden durch diese Karte ersetzt und sind auszureihen)

Anlage

701-701 AM 15/Allg. (Kfz-Steuer)

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Afghanistan