OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.03.2003
S 2252 - 92/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.03.2003 (S 2252 - 92/St 31) - DRsp Nr. 2008/83127

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.03.2003 - Aktenzeichen S 2252 - 92/St 31

DRsp Nr. 2008/83127

§ 20 EStG Steuerliche Erfassung der Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds

1. Steuerpflichtige Erträge

Erträge aus Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG39 Abs. 1 S. 1 KAGG). Ausgeschüttete Erträge sind bei Zufluss zu versteuern.

Thesaurierte Erträge (= die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen) gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 S. 2 KAGG).

Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG39 Abs. 2 KAGG). Zwischengewinne sind die Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung bzw. - bei thesaurierenden Fonds - seit Beginn des Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat und die dem Anleger bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteilscheins mit dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis ausgezahlt werden.

Gezahlte Zwischengewinne sind im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Ausschüttungen, thesaurierte Erträge und Zwischengewinne unterliegen gem. § 38b KAGG der Zinsabschlagsteuer. Die Anrechnung des Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle voraus.

2. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge