Erträge aus Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§
Thesaurierte Erträge (= die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen) gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§
Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§
Gezahlte Zwischengewinne sind im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Ausschüttungen, thesaurierte Erträge und Zwischengewinne unterliegen gem. §
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