OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.04.2003
S 2285 - 230/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.04.2003 (S 2285 - 230/St 32) - DRsp Nr. 2008/83143

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.04.2003 - Aktenzeichen S 2285 - 230/St 32

DRsp Nr. 2008/83143

§ 33 EStG Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim für ihn selbst oder einen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung; BFH-Urteil vom 18. April 2002 (BStBl 2003 II S. 70)

Mit Urteil vom 18. April 2002 (BStBl 2003 II S. 70) hat der BFH entschieden, dass der Umfang der Berücksichtigung von Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung davon abhängt, ob bereits die Übersiedlung in das Alten(wohn)heim aus Krankheits- oder Behinderungsgründen erfolgt ist oder ob die Krankheit oder Behinderung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder für eine entsprechende Unterbringung eines nahen Angehörigen ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist.

Dieses Schreiben entspricht dem Schreiben des BMF vom 20.01.2003, das im Bundessteuerblatt Teil I S. 89 veröffentlicht ist.