OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.05.2005
S 2145 - 47/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.05.2005 (S 2145 - 47/St 31) - DRsp Nr. 2008/89498

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.05.2005 - Aktenzeichen S 2145 - 47/St 31

DRsp Nr. 2008/89498

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; ; Kostendeckelung bei Kostenerstattungen Dritter

Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002 (BStBl 2002 I S. 148 = Karte 4.1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sind der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (sog. Kostendeckelung).

Es ist gefragt worden, wie sich in diesem Zusammenhang Kostenerstattungen von dritter Seite auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs auswirken. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Unmittelbarer Kostenersatz durch Dritte

Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten erhalten, die der Stpfl. von dritter Seite ersetzt bekommt, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht.

Beispiel: