OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.07.2005
S 2360 - 43/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.07.2005 (S 2360 - 43/St 32) - DRsp Nr. 2008/89187

OFD Nürnberg, Verfügung vom 26.07.2005 - Aktenzeichen S 2360 - 43/St 32

DRsp Nr. 2008/89187

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums

„In Artikel 13 Absatz 6 des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Abs. 1c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Nach hiesigen Erkenntnissen macht Frankreich von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (Inländischer Arbeitgeber, keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen wird.