Die folgenden Bearbeitungshinweise sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Die Steuerfälle sind nach Möglichkeit in einem Arbeitsgang abschließend zu bearbeiten. Kann die Bearbeitung nicht zeitnah abgeschlossen werden, ist die Steuer in gewichtigen Fällen (insbesondere hohe Steuerzahlung) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. Liegen die Voraussetzungen des § 165 AO vor, ist die Steuer vorläufig festzusetzen.
Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen sich nach § 88 AO. Bei der Bearbeitung der Steuerfälle muss auf das Wesentliche abgestellt werden. Der Aufwand bei der Bearbeitung eines Falles richtet sich nach dessen steuerlicher Bedeutung. Von Ermittlungsmaßnahmen kann abgesehen werden, wenn der voraussichtliche Arbeitsaufwand (einschließlich der Belastungen durch ein sich evtl. anschließendes Rechtsbehelfsverfahren) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Auswirkungen steht.
Grundsätzlich soll den Angaben der Steuerpflichtigen gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|