OFD Rostock - Verfügung vom 21.11.2003
S 0284 - St 215

OFD Rostock - Verfügung vom 21.11.2003 (S 0284 - St 215) - DRsp Nr. 2008/87263

OFD Rostock, Verfügung vom 21.11.2003 - Aktenzeichen S 0284 - St 215

DRsp Nr. 2008/87263

§ 122 AO; Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung

Nach der bisherigen Rechtsprechung handelte es sich bei der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht um eine Frist gemäß § 108 AO. Der dritte Tag galt auch dann als Bekanntgabetag, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. AEAO zu § 108, Nr. 2 und zu § 122 AO, Nr. 1.8.2).

Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 - IX R 68/98 (BFH/NV 2003 S. 1461) wird hieran nicht mehr festgehalten (s. nunmehr auch BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98).

Dies bedeutet, dass die Dreitageregelung und die Monatsregelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen i.S. des § 108 AO zu betrachten sind. Der Verwaltungsakt gilt daher ggf. erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO).

Bei der Bearbeitung von Einzelfällen, in denen die Anwendung der Zugangsvermutung entscheidungserheblich ist, z.B.

  • bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsbehelf fristgerecht erhoben wurde oder

  • bei Anträgen auf Erlass von Säumniszuschlägen, die mit der Begründung gestellt werden, dass unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung eine Steuer fristgerecht entrichtet worden ist,

bittet die OFD, ab sofort die neue Rechtsauffassung zugrunde zu legen.