OFD Rostock - Verfügung vom 22.10.2003
S 2506 - St 23

OFD Rostock - Verfügung vom 22.10.2003 (S 2506 - St 23) - DRsp Nr. 2008/87001

OFD Rostock, Verfügung vom 22.10.2003 - Aktenzeichen S 2506 - St 23

DRsp Nr. 2008/87001

§ 4 EStG Bewirtung von freien Mitarbeitern / Handelsvertretern - § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG - geschäftlicher oder allgemein betrieblicher Anlass - R 21 Abs. 6 + 7 EStR

Das FG Düsseldorf hat im Urteil 2 K 8431/97 F vom 29.9.1999, DStRE 2000 S. 113, rkr. entgegen R 21 Abs. 6 und 7 EStR die Rechtsauffassung vertreten, dass die Kosten für die ausschließliche Bewirtung von freien Mitarbeitern im Rahmen von verkaufsfördernden Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG um 20 % zu kürzen sind.

Nach Erörterung durch die für Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.