In Kürze werden die Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2003 ausgeliefert. Zur „Anlage FE 2” (als Anlage beigefügt) ist Folgendes anzumerken:
In der Zeile 7 wird die Summe der Veräußerungsgewinne aus den verschiedenen Vermögensarten (Gesamthandsvermögen, Ergänzungsbilanzen, Sonderbilanzen) als „Tarifbegünstigter Veräußerungs-/Aufgabegewinn” dargestellt. Zwar werden in Zeile 6 die steuerfreien Anteile der sog. Halbeinkünfte abgezogen, die steuerpflichtigen Anteile sind aber in der Summe enthalten, da die Eintragungen brutto erfolgen (vgl. Fußnote (2) im Vordruck). Diese steuerpflichtigen Anteile der Halbeinkünfte sind aber gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von der Tarifbegünstigung ausgenommen. (Die tarifbegünstigten Einkünfte ergeben sich daher als Summe der Zeilen 3 bis 5 abzüglich der Zeilen 10 bis 13.)
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