OFD Rostock - Verfügung vom 26.02.2003
S 2706 - 1/01 - St 24a

OFD Rostock - Verfügung vom 26.02.2003 (S 2706 - 1/01 - St 24a) - DRsp Nr. 2008/83281

OFD Rostock, Verfügung vom 26.02.2003 - Aktenzeichen S 2706 - 1/01 - St 24a

DRsp Nr. 2008/83281

Buchführungspflicht und Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von Kommunen hier: Besonderheiten bei Dauerverlustbetrieben und bei Zweckbetrieben von gemeinnüt zigen Betrieben gewerblicher Art

- Verfügung vom 27.08.2002 -

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Buchführungsverpflichtung gem. § 141 AO bei Überschreiten der entsprechenden Betragsgrenzen auch solche Betriebe gewerblicher Art trifft, die dauerhaft Verluste erwirtschaften bzw. ob insoweit ggf. Buchführungserleichterungen i. S. von § 148 AO gewährt werden können. Die gleiche Fragestellung ergibt sich für Zweckbetriebe von gemeinnützigen BgA.

Hierzu ist auszuführen:

Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 21 GewStG i.V.m. § 15 II EStG handelt (vgl AEAO zu § 141, Nr. 1). Dabei ist grundsätzlich auf jeden einzelnen Gewerbebetrieb abzustellen. Die Ausnahme des § 64 II AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe jedes einzelnen gemeinnützigen BgA.

Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf A. 17 II S. 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 II S. 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben.