OFD Stuttgart - Verfügung vom 07.01.2003
S 0339 A - 13 - St 44

OFD Stuttgart - Verfügung vom 07.01.2003 (S 0339 A - 13 - St 44) - DRsp Nr. 2008/87268

OFD Stuttgart, Verfügung vom 07.01.2003 - Aktenzeichen S 0339 A - 13 - St 44

DRsp Nr. 2008/87268

§ 167 AO; Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner und Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG

1. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner

Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid

Bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die Finanzämter hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner zu erhebenden Kapitalertragsteuer Gebrauch gemacht.

Akzessorietät der Haftung