OFD Stuttgart - Verfügung vom 08.12.2003
S 2378 A - 47 - St 32

OFD Stuttgart - Verfügung vom 08.12.2003 (S 2378 A - 47 - St 32) - DRsp Nr. 2008/87331

OFD Stuttgart, Verfügung vom 08.12.2003 - Aktenzeichen S 2378 A - 47 - St 32

DRsp Nr. 2008/87331

§ 41 b EStG; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 ; BMF-Schreiben vom 21.10.2003 (BStBl 2003 I S. 559)

Das o. a. BMF-Schreiben gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können.

Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003), dem der Bundesrat am 28.11.2003 zugestimmt hat, müssen Arbeitgeber in den Fällen der maschinellen Lohnabrechnung für das Jahr 2004 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellen und an eine Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung senden. Für sie entfällt das bisherige Verfahren, wonach die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung in Papierform mit der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers fest zu verbinden ist. Weitere Einzelheiten im Rahmen des sog. „ElsterLohn-Verfahrens” werden noch in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt.

Vordrucke

Der Vordruck LSt 6 „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004” wird den Finanzämtern in Kürze ausgeliefert werden.

Rückgabe der Lohnsteuerbescheinigungen