OFD Stuttgart - Verfügung vom 30.12.2003
S 2221 A - 39 - St 32

OFD Stuttgart - Verfügung vom 30.12.2003 (S 2221 A - 39 - St 32) - DRsp Nr. 2008/87296

OFD Stuttgart, Verfügung vom 30.12.2003 - Aktenzeichen S 2221 A - 39 - St 32

DRsp Nr. 2008/87296

§ 10 EStG; Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG); Schulliste

Folgend wird die überarbeitete Schulliste der in Baden-Württemberg ansässigen Schulen, für die ein Schulgeldabzug möglich ist veröffentlicht.

Die Sortierung der Daten in der Schulliste erfolgt wie bereits in der letzten Liste ausschließlich nach der Postleitzahl im Adressenfeld der Schule.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen kommt nur für

  • staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen

    oder

  • nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen (z.B. private Grund-, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien)

in Betracht, die schriftlich von den Kultusbehörden anerkannt sind.