LG Karlsruhe, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 231/21
Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch von Rentenversicherungsverträgen; Unschädlichkeit der Aufnahme von Garantiewerten in einem gesonderten Versicherungsvorschlag bei einer Verbindlichkeit der Angabe; Nachträgliche Übermittlung von mit dem Versicherungsschein abweichenden Garantiewerten
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 12 U 23/23
DRsp Nr. 2024/4132
Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch von Rentenversicherungsverträgen; Unschädlichkeit der Aufnahme von Garantiewerten in einem gesonderten Versicherungsvorschlag bei einer Verbindlichkeit der Angabe; Nachträgliche Übermittlung von mit dem Versicherungsschein abweichenden Garantiewerten
1. Der Versicherungsvertrag wurde im Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5VVG geschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer alle in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. genannten Unterlagen bei Antragstellung vorlagen. Dass die Garantiewerte in einem gesonderten Versicherungsvorschlag enthalten waren schadet nicht, sofern die Auslegung ergibt, dass es eine verbindliche Angabe war.2. Dass später mit dem Versicherungsschein abweichende Garantiewerte übermittelt wurden, führt nicht zur Anwendung des Policenmodells. Diese Änderung ist vielmehr nach § 5VVG zu beurteilen.3. Es ist daran festzuhalten, dass im Rahmen des § 8 Abs. 5VVG a.F. eine Belehrung über die einzuhaltende Form nicht erforderlich war. Aus dem Urteil des EuGH vom 19.12.2019 - C-355/18 u.a. - folgt nichts Anderes.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.01.2023, Az. 21 O 231/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. 2. 3.
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