OLG München - Beschluss vom 25.04.2024
34 Wx 90/24 e
Normen:
HRV § 9 Abs. 7; DSGVO Art. 17;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 27.12.2023

Anspruch auf Löschung von einer Gesellschafterliste im Registerordner

OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 34 Wx 90/24 e

DRsp Nr. 2024/6682

Anspruch auf Löschung von einer Gesellschafterliste im Registerordner

1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht. 2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich. 3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 25.4.2024 34 Wx 90/24 rechtskräftig

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 27.12.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

HRV § 9 Abs. 7; DSGVO Art. 17;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit 18.2.2008 im Handelsregister eingetragen ist.