OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2023
4 A 3179/21
Normen:
GewO § 35 Abs. 4 S. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3576/20

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Ausübung der in einem Gewerbebetrieb ausgeübten Gewerbe Augenoptiker und Hörgeräteakustiker wegen hoher Steuerrückstände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 4 A 3179/21

DRsp Nr. 2024/121

Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Ausübung der in einem Gewerbebetrieb ausgeübten Gewerbe "Augenoptiker und Hörgeräteakustiker" wegen hoher Steuerrückstände

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.11.2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 4 S. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.