BFH - Urteil vom 07.07.2011
V R 53/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 46 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 361/03

Organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V R 53/10

DRsp Nr. 2011/17987

Organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft

1. Die organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist.2. Offen bleibt, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die organisatorische Eingliederung ausreicht, dass bei der Organgesellschaft eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 46 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde am 21. Juli 1997 von der M-GmbH und RH gegründet. Die M-GmbH war zu 51 v.H. und RH zu 49 v.H. beteiligt. Die Stimmrechte entsprachen den Beteiligungsverhältnissen. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war RH; Geschäftsführer der M-GmbH waren BF und HH.