Pauschale Zuschläge nur bei Verrechnung mit tatsächlichen Arbeitsstunden steuerfrei
BFH, Urteil vom 23.10.1992 - Aktenzeichen VI R 55/91
DRsp Nr. 1996/11691
Pauschale Zuschläge nur bei Verrechnung mit tatsächlichen Arbeitsstunden steuerfrei
»Pauschale Zuschläge können nur dann als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschlage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3 bEStG steuerfrei sein, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt. Allein die Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden ersetzt diese Verrechnung nicht.«