BGH - Beschluss vom 26.01.2023
I ZB 42/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 519 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1281
CR 2023, 765
DB 2023, 1536
FamRZ 2023, 1142
MDR 2023, 1000
MDR 2023, 1228
NJW 2023, 1969
WRP 2023, 829
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 293/17
OLG Frankfurt/Main, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1/22

Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen I ZB 42/22

DRsp Nr. 2023/7102

Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Versäumung der Berufungsfrist

a) Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.b) Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 236.785,71 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 519 Abs. 1;

Gründe